Neustarthilfe

Die Neustarthilfe stellt eine besondere Unterstützung für Soloselbständige dar. 

Die Überbrückungshilfe III bringt erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich erhalten eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Die bisherige Erstattung von Fixkosten ist ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten,  Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt.
Die Berechnung des Referenzumsatzes wird in FAQ 3.2 erläutert.

Details zur Neustarthilfe

Anspruch auf Neustarthilfe:

  • Gründung 01.01.2019 – 30.04.2020
    Antragsberechtigt mit abweichendem Zeitraum für Referenzumsatz
  • Wahlrechte Umsatz siehe FAQ 3.3
  • Gründung ab 01.05.2020 → keine Antragsberechtigung

Service-Hotline 030-1200 21034
liest Mo – Fr von 8:00 – 18:00 Uhr gemeinsam mit Ihnen die FAQ

FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III

Einer Umfrage zu Telko-Beginn zufolge planen 70 Prozent der Teilnehmer, die Neustarthilfe für das erste Halbjahr 2021 zu beantragen. Zum Vergleich: Bei der November- und Dezemberhilfe haben das nur 21 Prozent getan. Wir erwarten, dass die neue Hilfe neben der Soforthilfe zur wichtigsten Unterstützung für Soloselbstständige in der Krise wird. Im Unterschied zur Soforthilfe dürfen die bis zu 7.500 Euro aber auch für die Lebenshaltung verwendet werden.

Überbrückungshilfe für Unternehmen